Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 232/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 14
Schadenersatz
Während des Schiedsverfahrens oder bei der Vollstreckung des Schiedsurteiles macht die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei nicht als Einwendung geltend, daß der Investor der anderen Vertragspartei auf Grund eines Versicherungsvertrages hinsichtlich des gesamten Schadens oder eines Teiles davon, Schadenersatz erhalten habe.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40024856