Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.12.2001 — BGBl. III Nr. 232/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.12.2001 BGBl. III Nr. 232/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. III Nr. 232/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 19

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden.

  1. Absatz 2,Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001630

Dokumentnummer

NOR40024861