Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 232/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 20
Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen
(1)Absatz eins,Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2)Absatz 2,Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gelten für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die UNCITRAL-Schiedsregeln.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40024862