Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.12.2001 bis 30.11.2031 — BGBl. III Nr. 241/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.2001 BGBl. III Nr. 241/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026
Art. 501.12.200130.11.2031 BGBl. III Nr. 241/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2026,

Typ

Vertrag – Oman

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. III Nr. 241/2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2031aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Entschädigung für Verluste

  1. Absatz eins,Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands, einer Revolte oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden, erfahren durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere für den betroffenen Investor ist.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden durch:
    1. Litera a
      Beschlagnahme ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder
    2. Litera b
      Zerstörung ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
    auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 und 3 erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

20001631

Dokumentnummer

NOR40024879