Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.12.2001 bis 30.11.2031 — BGBl. III Nr. 241/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.2001 BGBl. III Nr. 241/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026
Art. 601.12.200130.11.2031 BGBl. III Nr. 241/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2026,

Typ

Vertrag – Oman

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. III Nr. 241/2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2031aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

Transfers

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden. Diese Transfers umfassen insbesondere:
    1. Litera a
      das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
    2. Litera b
      Erträge;
    3. Litera c
      Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
    4. Litera d
      Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
    5. Litera e
      Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 4 und 5;
    6. Litera f
      Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
    7. Litera g
      Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
  3. Absatz 3,In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
  4. Absatz 4,Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer gemäß Absatz 1 d) durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der gültigen finanziellen Verpflichtungen des Investors, Maßnahmen in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Schlagworte

Transferprotokoll, Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

20001631

Dokumentnummer

NOR40024880