Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.12.2001 bis 30.11.2031 — BGBl. III Nr. 241/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.2001 BGBl. III Nr. 241/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026
Art. 701.12.200130.11.2031 BGBl. III Nr. 241/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2026,

Typ

Vertrag – Oman

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. III Nr. 241/2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2031aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Artikel 10 die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

20001631

Dokumentnummer

NOR40024881