Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Anhang 2
Warnleuchte und wirksames Warnen gemäß § 3Warnleuchte und wirksames Warnen gemäß Paragraph 3
Es ist eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht anzubringen, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht.
Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet ist.
Das Warnen gilt als wirksam, wenn
das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und
die Warnleuchte spätestens 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet und auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
NOR40024903