Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Anhang 3
Begleitfahrzeug gemäß § 3 Abs. 1 Z 2Begleitfahrzeug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2
A. Ausrüstung
Warnleuchte zum wirksamen Warnen gemäß Anhang 2, wobei das Licht besonders zum nachfolgenden Fahrzeug hin gut sichtbar sein muss;
Einrichtungen zur Gewährleistung jederzeit in beiden Richtungen möglicher Sprechverbindungen mit der begleiteten Beförderungseinheit und der Tunnel-Überwachungszentrale;
Feuerlöscher und sonstige Ausrüstung gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechend den mit der begleiteten Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Gütern.
B. Personal
Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals im Begleitfahrzeug muss
im Besitz einer Bescheinigung über die besondere Schulung der Lenker gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter für die der begleiteten Beförderungseinheit entsprechende(n) Klasse(n) und Beförderungsart(en) sein,
Kenntnisse in der Handhabung der Sicherheitseinrichtungen der befahrenen Tunnel aufweisen und
Fähigkeiten, Kenntnisse und Berechtigungen besitzen, die ausreichen, Maßnahmen gemäß den in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für den Lenker sowie sonstige Erstmaßnahmen bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
NOR40024904