Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
ab 01.12.2001 — BGBl. II Nr. 395/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute01.12.2001 BGBl. II Nr. 395/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. II Nr. 395/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Anhang 3

Begleitfahrzeug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2

A. Ausrüstung

  1. Ziffer eins
    Warnleuchte zum wirksamen Warnen gemäß Anhang 2, wobei das Licht besonders zum nachfolgenden Fahrzeug hin gut sichtbar sein muss;
  2. Ziffer 2
    Einrichtungen zur Gewährleistung jederzeit in beiden Richtungen möglicher Sprechverbindungen mit der begleiteten Beförderungseinheit und der Tunnel-Überwachungszentrale;
  3. Ziffer 3
    Feuerlöscher und sonstige Ausrüstung gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechend den mit der begleiteten Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Gütern.

B. Personal

Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals im Begleitfahrzeug muss

  1. Ziffer eins
    im Besitz einer Bescheinigung über die besondere Schulung der Lenker gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter für die der begleiteten Beförderungseinheit entsprechende(n) Klasse(n) und Beförderungsart(en) sein,
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse in der Handhabung der Sicherheitseinrichtungen der befahrenen Tunnel aufweisen und
  3. Ziffer 3
    Fähigkeiten, Kenntnisse und Berechtigungen besitzen, die ausreichen, Maßnahmen gemäß den in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für den Lenker sowie sonstige Erstmaßnahmen bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

20001634

Dokumentnummer

NOR40024904