Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit
Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 244/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 244 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Die Spediteure, Zollagenturen und jene Personen des Nachbarstaates, die mit der Grenzabfertigung zusammenhängende von den zuständigen Behörden genehmigte Dienstleistungen erbringen (im Folgenden: Unternehmer) und ihre Angestellten dürfen für Zwecke der Grenzabfertigung des Nachbarstaates bei den im Gebietsstaat errichteten Grenzabfertigungsstellen der anderen Vertragspartei alle mit der Grenzabfertigung zusammenhängenden Dienstleistungen ausüben, zu denen sie auch bei den Grenzübergängen des Nachbarstaates berechtigt sind. Die Unternehmer unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten sowie der Errichtung der hiefür erforderlichen Büros den Vorschriften des Nachbarstaates.
Dokumentnummer
NOR40025273