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Art. 1

Fassungen
01.12.2001 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 244/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.12.200130.04.2004 BGBl. III Nr. 244/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit

Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 244 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. III Nr. 244/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 1

Die Spediteure, Zollagenturen und jene Personen des Nachbarstaates, die mit der Grenzabfertigung zusammenhängende von den zuständigen Behörden genehmigte Dienstleistungen erbringen (im Folgenden: Unternehmer) und ihre Angestellten dürfen für Zwecke der Grenzabfertigung des Nachbarstaates bei den im Gebietsstaat errichteten Grenzabfertigungsstellen der anderen Vertragspartei alle mit der Grenzabfertigung zusammenhängenden Dienstleistungen ausüben, zu denen sie auch bei den Grenzübergängen des Nachbarstaates berechtigt sind. Die Unternehmer unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten sowie der Errichtung der hiefür erforderlichen Büros den Vorschriften des Nachbarstaates.

Gesetzesnummer

20001646

Dokumentnummer

NOR40025273