Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit
Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 244/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 244 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Die Unternehmer und deren Angestellte sind für die im Zuge ihrer Dienstleistungen notwendigen Grenzübertritte und dem jeweils anschließenden Aufenthalt bei der Grenzabfertigungsstelle von der Sichtvermerkspflicht befreit. Dies bezieht sich nicht auf Staatsangehörige von solchen Ländern, die nach den Vorschriften des Gebietsstaates eines Visums bedürfen. Die Unternehmer und deren Angestellte haben einen gültigen Reisepass mit sich zu führen und einen Anstecker mit Lichtbild, Firmennamen und Firmenstempel sichtbar zu tragen. Aus Anlass des täglichen Grenzübertrittes dieser Personen werden keine amtlichen Vermerke in den Reisedokumenten angebracht.
Dokumentnummer
NOR40025275