Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
01.12.2001 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 244/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.12.200130.04.2004 BGBl. III Nr. 244/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit

Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 244 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. III Nr. 244/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

Die Unternehmer und deren Angestellte sind für die im Zuge ihrer Dienstleistungen notwendigen Grenzübertritte und dem jeweils anschließenden Aufenthalt bei der Grenzabfertigungsstelle von der Sichtvermerkspflicht befreit. Dies bezieht sich nicht auf Staatsangehörige von solchen Ländern, die nach den Vorschriften des Gebietsstaates eines Visums bedürfen. Die Unternehmer und deren Angestellte haben einen gültigen Reisepass mit sich zu führen und einen Anstecker mit Lichtbild, Firmennamen und Firmenstempel sichtbar zu tragen. Aus Anlass des täglichen Grenzübertrittes dieser Personen werden keine amtlichen Vermerke in den Reisedokumenten angebracht.

Gesetzesnummer

20001646

Dokumentnummer

NOR40025275