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Art. 25

Fassungen
ab 01.12.2001 — BGBl. III Nr. 256/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.12.2001 BGBl. III Nr. 256/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2001,

Typ

Vertrag – Bangladesch

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. III Nr. 256/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 25

Anwendung des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001649

Dokumentnummer

NOR40025311