Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Allgemeine Viehzählung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 410/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkung der Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und der AMA
§ 6. (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 7 Abs. 1 an der Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen verpflichtet.Paragraph 6, (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Absatz 2 und 3 sowie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, an der Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten in § 7 Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Städte mit eigenem Statut haben die in § 7 Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Städte mit eigenem Statut haben die in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des § 7 Abs. 2 auf elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des Paragraph 7, Absatz 2, auf elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR40025319