Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.12.2001 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 410/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.12.200131.12.2002 BGBl. II Nr. 410/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Allgemeine Viehzählung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. II Nr. 410/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkung der Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und der AMA

Paragraph 6, (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Absatz 2 und 3 sowie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, an der Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen verpflichtet.

  1. Absatz 2,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Städte mit eigenem Statut haben die in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.
  3. Absatz 4,Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des Paragraph 7, Absatz 2, auf elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Gesetzesnummer

20001650

Dokumentnummer

NOR40025319