Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1962Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Geschäftsführung der „Sammelstellen“ (§ 1 und § 3 a des Auffangorganisationengesetzes, BGBl. Nr. 73/1957, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 285/1958) hat von den den „Sammelstellen“ bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung stehenden Mitteln 5 Millionen Schilling für die auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes zu regelnden Ansprüche nach § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, abzusondern und bis zu dieser gesetzlichen Regelung gesondert zu verwalten. Die Geschäftsführung der „Sammelstellen“ (Paragraph eins und Paragraph 3, a des Auffangorganisationengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1957,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1958,) hat von den den „Sammelstellen“ bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung stehenden Mitteln 5 Millionen Schilling für die auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes zu regelnden Ansprüche nach Paragraph 8, Absatz 3, des Siebenten Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,, abzusondern und bis zu dieser gesetzlichen Regelung gesondert zu verwalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR40025358