Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1962Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Kuratorien der „Sammelstelle A“ und der „Sammelstelle B“ haben erstmals binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sodann halbjährlich jeweils zum 30. April und 31. Oktober festzustellen, welche flüssigen Mittel für die Verwendung im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, zur Verfügung stehen.Die Kuratorien der „Sammelstelle A“ und der „Sammelstelle B“ haben erstmals binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sodann halbjährlich jeweils zum 30. April und 31. Oktober festzustellen, welche flüssigen Mittel für die Verwendung im Sinne des Artikels 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Bei der Feststellung der Höhe der flüssigen Mittel gemäß Abs. 1 ist auf das voraussichtliche Erfordernis für die Ausfolgung der Vermögen (Erlöse) an die geschädigten Eigentümer (§ 8 Abs. 1 und 2 des 4. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1961) und für die Erfüllung aller anderen Verbindlichkeiten der „Sammelstellen“ Bedacht zu nehmen.Bei der Feststellung der Höhe der flüssigen Mittel gemäß Absatz eins, ist auf das voraussichtliche Erfordernis für die Ausfolgung der Vermögen (Erlöse) an die geschädigten Eigentümer (Paragraph 8, Absatz eins und 2 des 4. Rückstellungsanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961,) und für die Erfüllung aller anderen Verbindlichkeiten der „Sammelstellen“ Bedacht zu nehmen. (3)Absatz 3,Die jeweils verfügbaren flüssigen Mittel sind, unbeschadet bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwischen den „Sammelstellen“ getroffener anderer Vereinbarungen, in der Weise aufzuteilen, daß der „Sammelstelle A“ 80 v. H. und der „Sammelstelle B“ 20 v. H. zukommen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Dokumentnummer
NOR40025359