Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1962Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Verwendung der jeder „Sammelstelle“ zugeteilten Mittel ist durch ein von jedem Kuratorium zu beschließendes Statut zu regeln, das der Genehmigung des Bundesministeriums für Inneres bedarf. Die Genehmigung der Statuten darf durch das Bundesministerium für Inneres erst dann erteilt werden, wenn das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten festgestellt hat, daß die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages vorgesehene Widmung berücksichtigt ist. Die Verwendung der jeder „Sammelstelle“ zugeteilten Mittel ist durch ein von jedem Kuratorium zu beschließendes Statut zu regeln, das der Genehmigung des Bundesministeriums für Inneres bedarf. Die Genehmigung der Statuten darf durch das Bundesministerium für Inneres erst dann erteilt werden, wenn das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten festgestellt hat, daß die in Artikel 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages vorgesehene Widmung berücksichtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Dokumentnummer
NOR40025360