Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auffangorganisationengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1959Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3bParagraph 3 b
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3b.Paragraph 3 b,
Wenn eine,Sammelstelleʻ fristgerecht Feststellungsbescheide im Sinne des Art. XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957) beantragt hat, so hat die zuständige Rückstellungskommission, falls sie dem Feststellungsantrag stattgibt, gleichzeitig auf vorangegangenen Antrag auch über die Ausstellung von Ersatzschuldverschreibungen zu entscheiden, wobei alle übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu beachten sind. Wenn eine,Sammelstelleʻ fristgerecht Feststellungsbescheide im Sinne des Artikel römisch elf, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1957,) beantragt hat, so hat die zuständige Rückstellungskommission, falls sie dem Feststellungsantrag stattgibt, gleichzeitig auf vorangegangenen Antrag auch über die Ausstellung von Ersatzschuldverschreibungen zu entscheiden, wobei alle übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu beachten sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
NOR40104167