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§ 3c

Fassungen
ab 01.01.1960 — BGBl. Nr. 306/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3c heute01.01.1960 BGBl. Nr. 306/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auffangorganisationengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1960BGBl. Nr. 306/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3 c,

  1. Absatz eins,Verfügt ein für eine juristische Person bestellter Kurator über entzogenes Vermögen, das noch nicht rückgestellt worden ist, und stehen die Ansprüche auf dieses Vermögen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beiden,Sammelstellenʻ zur gesamten Hand oder einer „Sammelstellen“ zu, so ist die Kuratel aufzuheben und das Vermögen einschließlich der Erträgnisse und all dessen, was an die Stelle des ursprünglich entzogenen Vermögens getreten ist, durch einen Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion den,Sammelstellenʻ zur gesamten Hand beziehungsweise der anspruchsberechtigten,Sammelstellenʻ zu übertragen.
  2. Absatz 2,Die,Sammelstellenʻ, der ein solches Vermögen rückgestellt wird, ist verpflichtet, die auf dieses Vermögen entfallenden Kuratorskosten zu bezahlen, die bis zur Erlassung des Bescheides (Absatz eins,) aufgelaufen sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20001663

Dokumentnummer

NOR40104168

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/73/P3c/NOR40104168