Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auffangorganisationengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1959Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3cParagraph 3 c
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3c.Paragraph 3 c,
(1)Absatz eins,Verfügt ein für eine juristische Person bestellter Kurator über entzogenes Vermögen, das noch nicht rückgestellt worden ist, und stehen die Ansprüche auf dieses Vermögen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beiden,Sammelstellenʻ zur gesamten Hand oder einer „Sammelstellen“ zu, so ist die Kuratel aufzuheben und das Vermögen einschließlich der Erträgnisse und all dessen, was an die Stelle des ursprünglich entzogenen Vermögens getreten ist, durch einen Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion den,Sammelstellenʻ zur gesamten Hand beziehungsweise der anspruchsberechtigten,Sammelstellenʻ zu übertragen.
(2)Absatz 2,Die,Sammelstellenʻ, der ein solches Vermögen rückgestellt wird, ist verpflichtet, die auf dieses Vermögen entfallenden Kuratorskosten zu bezahlen, die bis zur Erlassung des Bescheides (Abs. 1) aufgelaufen sind.Die,Sammelstellenʻ, der ein solches Vermögen rückgestellt wird, ist verpflichtet, die auf dieses Vermögen entfallenden Kuratorskosten zu bezahlen, die bis zur Erlassung des Bescheides (Absatz eins,) aufgelaufen sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
NOR40104168