Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 29.03.1957 — BGBl. Nr. 73/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute29.03.1957 BGBl. Nr. 73/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auffangorganisationengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.03.1957BGBl. Nr. 73/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die „Sammelstellen“ sind berechtigt, in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden erliegenden Anmeldungen nach der Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung vom 15. September 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 166, Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Alle zur Entscheidung über Rückstellansprüche berufenen Behörden sowie alle sonstigen Behörden, bei denen sich Akten über den behaupteten Entziehungstatbestand befinden, sind zur Erteilung derjenigen Auskünfte an eine „Sammelstellen“ verpflichtet, deren diese zur Beurteilung der Frage bedarf, ob ihr ein Anspruch im Sinne des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes zusteht; die Behörden können dieser Verpflichtung durch Einsichtsgewährung in ihre Akten, Register und sonstigen Geschäftsbehelfe entsprechen. Soweit Behörden jedoch Rechte von Antragsgegnern im Rückstellungsverfahren wahrzunehmen haben, gelten für sie die Bestimmungen des Paragraph 28, des Dritten Rückstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,).

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20001663

Dokumentnummer

NOR40025368

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/73/P6/NOR40025368