Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auffangorganisationengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1957Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die „Sammelstellen“ sind berechtigt, in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden erliegenden Anmeldungen nach der Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung vom 15. September 1946, BGBl. Nr. 166, Einsicht zu nehmen.Die „Sammelstellen“ sind berechtigt, in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden erliegenden Anmeldungen nach der Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung vom 15. September 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 166, Einsicht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Alle zur Entscheidung über Rückstellansprüche berufenen Behörden sowie alle sonstigen Behörden, bei denen sich Akten über den behaupteten Entziehungstatbestand befinden, sind zur Erteilung derjenigen Auskünfte an eine „Sammelstellen“ verpflichtet, deren diese zur Beurteilung der Frage bedarf, ob ihr ein Anspruch im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes zusteht; die Behörden können dieser Verpflichtung durch Einsichtsgewährung in ihre Akten, Register und sonstigen Geschäftsbehelfe entsprechen. Soweit Behörden jedoch Rechte von Antragsgegnern im Rückstellungsverfahren wahrzunehmen haben, gelten für sie die Bestimmungen des § 28 des Dritten Rückstellungsgesetzes (BGBl. Nr. 54/1947).Alle zur Entscheidung über Rückstellansprüche berufenen Behörden sowie alle sonstigen Behörden, bei denen sich Akten über den behaupteten Entziehungstatbestand befinden, sind zur Erteilung derjenigen Auskünfte an eine „Sammelstellen“ verpflichtet, deren diese zur Beurteilung der Frage bedarf, ob ihr ein Anspruch im Sinne des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes zusteht; die Behörden können dieser Verpflichtung durch Einsichtsgewährung in ihre Akten, Register und sonstigen Geschäftsbehelfe entsprechen. Soweit Behörden jedoch Rechte von Antragsgegnern im Rückstellungsverfahren wahrzunehmen haben, gelten für sie die Bestimmungen des Paragraph 28, des Dritten Rückstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,).
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
NOR40025368