Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auffangorganisationengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 149/1966Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund der Bestimmungen des § 3 dieses Bundesgesetzes erlassene Gesetze veranlaßten Vorgänge, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, welche die Übertragung von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen an eine „Sammelstellen“ zum Gegenstande haben, sind von der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Verwaltungabgaben des Bundes befreit.Die durch dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes erlassene Gesetze veranlaßten Vorgänge, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, welche die Übertragung von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen an eine „Sammelstellen“ zum Gegenstande haben, sind von der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Verwaltungabgaben des Bundes befreit.
(2)Absatz 2,Die,Sammelstellenʻ sind von ihrer Errichtung an von der Körperschaftsteuer, der Vermögensteuer, der Sondersteuer vom Vermögen gemäß Artikel II Abschnitt A des Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl. Nr. 83, und der Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalent), befreit.Die,Sammelstellenʻ sind von ihrer Errichtung an von der Körperschaftsteuer, der Vermögensteuer, der Sondersteuer vom Vermögen gemäß Artikel römisch zwei Abschnitt A des Budgetsanierungsgesetzes 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 83, und der Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalent), befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsverwaltungsgebühr, BGBl. Nr. 83/1963
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
NOR40025369