Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1961Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums des Fonds sowie der Vorsitzende werden von der Bundesregierung bestellt und abberufen. Ihre Namen werden im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR40025375