Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1961Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Fonds ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesministerium für Finanzen aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.
(2)Absatz 2,Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Das gesamte Aktenmaterial des Fonds ist nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren. Für Art und Dauer der Verwahrung gelten die bestehenden Bundesvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR40025376