Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 10.06.1961 — BGBl. Nr. 133/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute10.06.1961 BGBl. Nr. 133/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.06.1961BGBl. Nr. 133/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 5,

Auf Vermögenschaften von Stiftungen und Fonds, die während der deutschen Besetzung Österreichs aufgelöst worden sind, kann von einer „Sammelstelle“ kein Rückstellungsanspruch erhoben werden, wenn die Stiftung (der Fonds) nach den in Betracht kommenden bundes- oder landesrechtlichen Reorganisationsbestimmungen nicht wieder herzustellen war. Fehlen solche Reorganisationsbestimmungen, so besteht dann kein Rückstellungsanspruch einer „Sammelstelle“, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung der Stiftung (des Fonds) keine Zweckentfremdung stattgefunden hat oder die Stiftung (der Fonds) aus Rationalisierungsgründen in ihrer (seiner) Rechtspersönlichkeit nicht wieder hergestellt wurde. Darüber, ob die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, hat die für die Angelegenheiten der Stiftung (des Fonds) zuständige Behörde, soweit dies nicht bereits geschehen ist, unverzüglich einen Bescheid zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011

Gesetzesnummer

20001665

Dokumentnummer

NOR40025382