Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
4. Rückstellungsanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1961Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
Auf Vermögenschaften von Stiftungen und Fonds, die während der deutschen Besetzung Österreichs aufgelöst worden sind, kann von einer „Sammelstelle“ kein Rückstellungsanspruch erhoben werden, wenn die Stiftung (der Fonds) nach den in Betracht kommenden bundes- oder landesrechtlichen Reorganisationsbestimmungen nicht wieder herzustellen war. Fehlen solche Reorganisationsbestimmungen, so besteht dann kein Rückstellungsanspruch einer „Sammelstelle“, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung der Stiftung (des Fonds) keine Zweckentfremdung stattgefunden hat oder die Stiftung (der Fonds) aus Rationalisierungsgründen in ihrer (seiner) Rechtspersönlichkeit nicht wieder hergestellt wurde. Darüber, ob die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, hat die für die Angelegenheiten der Stiftung (des Fonds) zuständige Behörde, soweit dies nicht bereits geschehen ist, unverzüglich einen Bescheid zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011
Dokumentnummer
NOR40025382