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§ 6

Fassungen
ab 10.06.1961 — BGBl. Nr. 133/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute10.06.1961 BGBl. Nr. 133/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.06.1961BGBl. Nr. 133/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 des Paragraph 2, des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten auch für die „Sammelstellen“ mit der Einschränkung, daß die „Sammelstellen“ von der Geltendmachung der an Eigenbedarf und Selbstbetrieb geknüpften Rechte nach Paragraph eins, Absatz 4, des Ersten, Paragraph eins, Absatz 5, des Zweiten und Paragraph 12, des Dritten Rückstellungsgesetzes ausgeschlossen sind. Diese Einschränkung gilt auch für den geschädigten Eigentümer, der einen Rückstellungsanspruch nach dessen Abtretung durch eine „Sammelstelle“ geltend macht (Paragraph 10,).
  2. Absatz 2,Die Abgabenbefreiungsbestimmungen des Paragraph 3, des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten sowohl für die Ausfolgung des rückgestellten Vermögens (Erlöses) an den geschädigten Eigentümer (Paragraphen 7 und 8) als auch für die Abtretung von Rückstellungsansprüchen an den geschädigten Eigentümer (Paragraph 10,), wann immer die Ausfolgung und Abtretung erfolgen.
  3. Absatz 3,Vermögensvermehrungen, die durch die Ausfolgung des rückgestellten Vermögens (Erlöses) an den geschädigten Eigentümer (Paragraphen 7 und 8) oder durch die Abtretung von Rückstellungsansprüchen an den geschädigten Eigentümer (Paragraph 10,) entstehen, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011

Gesetzesnummer

20001665

Dokumentnummer

NOR40025383