Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 10.06.1961 — BGBl. Nr. 133/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute10.06.1961 BGBl. Nr. 133/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.06.1961BGBl. Nr. 133/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 7,

Dem geschädigten Eigentümer steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der „Sammelstelle“ mitzuteilen, daß er die Ausfolgung des der „Sammelstelle“ rückgestellten Vermögens beansprucht; dies gilt sinngemäß auch für Vermögen, das der „Sammelstelle“ auf Grund eines Vergleiches oder sonstigen Vertrages an Stelle des entzogenen Vermögens zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011

Gesetzesnummer

20001665

Dokumentnummer

NOR40025384