Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
4. Rückstellungsanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1961Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 7.Paragraph 7,
Dem geschädigten Eigentümer steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der „Sammelstelle“ mitzuteilen, daß er die Ausfolgung des der „Sammelstelle“ rückgestellten Vermögens beansprucht; dies gilt sinngemäß auch für Vermögen, das der „Sammelstelle“ auf Grund eines Vergleiches oder sonstigen Vertrages an Stelle des entzogenen Vermögens zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011
Dokumentnummer
NOR40025384