Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
3. Rückstellungsanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1954Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 2 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes in der durch § 4 dieses Bundesgesetzes abgeänderten Fassung gelten auch für die Erhebung von Rückstellungsansprüchen nach diesem Bundesgesetz.Die Bestimmungen des Paragraph 2, des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes in der durch Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes abgeänderten Fassung gelten auch für die Erhebung von Rückstellungsansprüchen nach diesem Bundesgesetz.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 3 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten sowohl für die Übertragung der Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen als auch für weitere Übertragungen auf Grund dieses Bundesgesetzes.Die Bestimmungen des Paragraph 3, des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten sowohl für die Übertragung der Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen als auch für weitere Übertragungen auf Grund dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40025395