Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
3. Rückstellungsanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1954Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6.Paragraph 6,
Rückstellungsansprüche der in § 1 Spalte A des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes genannten Vermögensträger auf Rückstellung von Vermögen der in Spalte B angeführten juristischen Personen können – falls nicht eine längere Frist offensteht – auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhoben werden. Rückstellungsansprüche der in Paragraph eins, Spalte A des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes genannten Vermögensträger auf Rückstellung von Vermögen der in Spalte B angeführten juristischen Personen können – falls nicht eine längere Frist offensteht – auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40025396