Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einzelhandel-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 429/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 186/2000, tritt unbeschadet Abs. 5 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.Die Einzelhandel-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2000,, tritt unbeschadet Absatz 5, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. (2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, BGBl. Nr. 322/1991, tritt unbeschadet Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1991,, tritt unbeschadet Absatz 3 und 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. (3)Absatz 3,Anträge auf Zulassung zur Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf oder auf Zulassung zur Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann gemäß den am 30. Juni 2000 geltenden Bestimmungen über Zusatzprüfungen in den betreffenden Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen können bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.
(4)Absatz 4,Anträge auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung entsprechend der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung können bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.Anträge auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung entsprechend der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung können bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann sowie im Lehrberuf Einzelhandel entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann sowie im Lehrberuf Einzelhandel entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
(6)Absatz 6,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fleischer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel – Fleischfachhandel voll anzurechnen.
(7)Absatz 7,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Sportartikelmonteur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel – Sportartikel voll anzurechnen.
(8)Absatz 8,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann, BGBl. II Nr. 157/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 9 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 9, mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft. (9)Absatz 9,Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Gartencenterkaufmann ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 8 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 8 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Gartencenterkaufmann ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 8, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 8, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(10)Absatz 10,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Gartencenterkaufmann zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel – Schwerpunkt Gartencenter voll anzurechnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2011
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015
Dokumentnummer
NOR40128408