Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
08.12.2001 bis 28.04.2011 — BGBl. II Nr. 429/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1129.04.201131.05.2015 § → § BGBl. II Nr. 140/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2015
§ 1108.12.200128.04.2011 BGBl. II Nr. 429/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

08.12.2001BGBl. II Nr. 429/2001

Außerkrafttretensdatum

28.04.2011danach: BGBl. II Nr. 140/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Einzelhandel-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2000,, tritt unbeschadet Absatz 5, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1991,, tritt unbeschadet Absatz 3 und 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Anträge auf Zulassung zur Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf oder auf Zulassung zur Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann gemäß den am 30. Juni 2000 geltenden Bestimmungen über Zusatzprüfungen in den betreffenden Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen können bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.
  4. Absatz 4,Anträge auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung entsprechend der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung können bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann sowie im Lehrberuf Einzelhandel entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
  6. Absatz 6,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fleischer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel - Fleischfachhandel voll anzurechnen.
  7. Absatz 7,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Sportartikelmonteur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel - Sportartikel voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Gesetzesnummer

20001668

Dokumentnummer

NOR40025415