Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
08.12.2001 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 429/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 508.12.200131.05.2015 BGBl. II Nr. 429/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.12.2001BGBl. II Nr. 429/2001

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Projektarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung erfolgt als Einheit schriftlich und mündlich und hat sich auf die Bearbeitung von betriebsbezogenen Aufträgen zu beziehen.
  2. Absatz 2,Der schriftliche Teil hat sich auf die Bearbeitung (von Hand oder rechnergestützt) von Arbeitsaufgaben in vorgegebenen Unterlagen oder Formularen und auf die Erstellung eines Konzepts (von Hand oder rechnergestützt) für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Teil zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und unter Berücksichtigung der für die jeweilige Schwerpunktausbildung wesentlichen Rechtsvorschriften sowie unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung auf den Handel mit den einschlägigen Produkten zu beziehen, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:
    1. Ziffer eins
      Warenbeschaffung,
    2. Ziffer 2
      Warenannahme und Warenübernahme,
    3. Ziffer 3
      Warenpräsentation und Verkaufsförderung.
  3. Absatz 3,Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein.
  4. Absatz 4,Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der schriftlich ausgearbeiteten Arbeitsaufgaben zu erstrecken. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  5. Absatz 5,Der schriftliche Teil hat zumindest 45 Minuten zu dauern. Er ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden. Der mündliche Teil hat zumindest 15 Minuten zu dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20001668

Dokumentnummer

NOR40025409