Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1949Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
Ausfuhr.
Die Regierung erklärt, nicht zu erwarten, daß der Fonds Hilfsgüter für Kinder, Jugendliche, werdende und stillende Mütter von Österreich einführt, wenn die Regierung Güter derselben oder ähnlicher Art ausführt. Sollten sich Ausnahmefälle, durch besondere Umstände bedingt, ergeben, müßten sie vom Exekutivkomitee beraten und beschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40025506