Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1949Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
ARTIKEL IV.ARTIKEL römisch vier.
Meldungen und Berichte.
A. Die Regierung wird den Fonds mit Statistiken und Nachrichten versehen, die für den Operationsplan notwendig sind, und auch mit dem Fonds wegen Beistellung solcher Berichte und Nachrichten beraten.
B. Die Regierung wird dem Fonds solche Meldungen, Berichte und Informationen zur Verfügung stellen, die der Fonds zur Durchführung seiner Aufgabe für notwendig hält.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40025507