Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1949Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel VIII.Artikel römisch acht.
Veröffentlichungen.
Die Regierung gibt dem Fonds alle notwendigen Erleichterungen zur Information der Öffentlichkeit bezüglich der Zustellung und Verteilung der Fondsgüter und wird ihn bei Abfassung solcher Veröffentlichungen unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40025511