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Art. 9

Fassungen
ab 07.11.1947 — BGBl. Nr. 48/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute07.11.1947 BGBl. Nr. 48/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1949,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

07.11.1947BGBl. Nr. 48/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

ARTIKEL römisch neun.

Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen tritt mit heutigem Tage in Kraft. Es wird mindestens bis zum Verbrauch der Fondsgüter zusätzlich einer entsprechenden Zeit für die Durchführung einer ordentlichen Liquidierung der Tätigkeit des Fonds in Österreich in Kraft bleiben. Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit über Einhaltung der Vertragsbedingungen wird die Angelegenheit dem Programmausschuß des Exekutionskomitees des Internationalen Kinderhilfsfonds zur geeigneten Veranlassung vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20001692

Dokumentnummer

NOR40025512