Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1949Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
ARTIKEL IX.ARTIKEL römisch neun.
Dauer des Abkommens.
Dieses Abkommen tritt mit heutigem Tage in Kraft. Es wird mindestens bis zum Verbrauch der Fondsgüter zusätzlich einer entsprechenden Zeit für die Durchführung einer ordentlichen Liquidierung der Tätigkeit des Fonds in Österreich in Kraft bleiben. Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit über Einhaltung der Vertragsbedingungen wird die Angelegenheit dem Programmausschuß des Exekutionskomitees des Internationalen Kinderhilfsfonds zur geeigneten Veranlassung vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40025512