Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.05.1965 — BGBl. Nr. 71/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.05.1965 BGBl. Nr. 71/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1965BGBl. Nr. 71/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei unbebauten Grundstücken in Orten ist für das innere Stadtgebiet der Städte Bucuresti, Brasov, Constanta, Iasi, Timisoara, Cluj, Arad, Craiova und Ploesti von 20 im Jahre 1938 geltenden Lei pro Quadratmeter auszugehen.
  2. Absatz 2,Für unbebaute Grundstücke im Randgebiet der im Absatz eins, genannten Städte und im gesamten Gebiet sonstiger Orte ist von 10 im Jahre 1938 geltenden Lei pro Quadratmeter auszugehen.
  3. Absatz 3,Die im Jahre 1938 geltenden Lei sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Leu ein Betrag von 1˙50 Schilling entspricht.
  4. Absatz 4,Auf den Grundstücken haftende Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40026562

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/71/P11/NOR40026562