Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.05.1965 — BGBl. Nr. 71/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.05.1965 BGBl. Nr. 71/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1965BGBl. Nr. 71/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei bebauten Grundstücken in Orten ist von dem im Jahre 1938 geltenden, in Lei festgesetzten steuerlichen Mietwert auszugehen.
  2. Absatz 2,Die im Jahre 1938 geltenden Lei sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Leu ein Betrag von 1˙25 Schilling entspricht.
  3. Absatz 3,Auf den Grundstücken haftende Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.
  4. Absatz 4,Nach den vorstehenden Bestimmungen sind auch Gärten zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40026561

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/71/P10/NOR40026561