Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1965Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
II. Ermittlung des Verlustesrömisch zwei. Ermittlung des Verlustes
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Höhe des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
(2)Absatz 2,Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.
(3)Absatz 3,Unter bebauten Grundstücken im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Wohnungen oder Geschäftsräume zu verstehen, an denen zum Zeitpunkt der Maßnahme nach rumänischem Recht selbständiges Eigentum bestanden hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
NOR40026559