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§ 13

Fassungen
ab 01.05.1965 — BGBl. Nr. 71/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.05.1965 BGBl. Nr. 71/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1965BGBl. Nr. 71/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Betrifft ein im Paragraph 12, genannter Verlust Anteile an einer rumänischen juristischen Person oder an einer rumänischen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber treffende Verlust mit dem seiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das Gesamtvermögen ermittelten Höhe des Verlustes festzustellen.
  2. Absatz 2,Eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn dem Entschädigungswerber Namensaktien zugestanden sind, die in das Register der Aktionäre der Aktiengesellschaft eingetragen wurden.
  3. Absatz 3,Ist bei einer Aktiengesellschaft eine Bilanz oder ein von der Volksrepublik Rumänien als maßgebend anerkannter Betrag zur Ermittlung der Höhe des Verlustes für das Gesamtvermögen nicht vorhanden, so ist von dem von der Volksrepublik Rumänien anerkannten inneren Wert der Aktie auszugehen. Für die Umrechnung der Lei in Schilling ist Paragraph 12, Absatz 3, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Ist auch ein innerer Wert der Aktie von der Volksrepublik Rumänien nicht angegeben worden, so ist der Nennbetrag der Aktie maßgebend. Der Nennbetrag in den im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Lei ist gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auf Schilling umzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40026565

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/71/P13/NOR40026565