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§ 14

Fassungen
ab 01.05.1965 — BGBl. Nr. 71/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.05.1965 BGBl. Nr. 71/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.05.1965BGBl. Nr. 71/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ist die Höhe des Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder bei Grundvermögen auf dem Lande zu ermitteltn, so ist von dem von der Volksrepublik Rumänien anerkannten Betrag auszugehen. Für die Umrechnung von Lei auf Schilling ist Paragraph 15, Absatz 2, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Macht ein Entschädigungswerber Verluste geltend, die sich sowohl auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen als auch auf Grundvermögen oder auf sonstige in den Paragraphen 10 bis 13 genannte Vermögenschaften, Rechte und Interessen beziehen, so ist von der in Rumänien vor dem 12. September 1944 behördlich festgesetzten Gesamtsumme auszugehen. Die Umrechnung der Gesamtsumme ist von Lei auf Schilling in der Weise vorzunehmen, daß einem Leu der Betrag von 10 Groschen entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40026566

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/71/P14/NOR40026566