Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1965Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Ist die Höhe des Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder bei Grundvermögen auf dem Lande zu ermitteltn, so ist von dem von der Volksrepublik Rumänien anerkannten Betrag auszugehen. Für die Umrechnung von Lei auf Schilling ist § 15 Abs. 2 anzuwenden.Ist die Höhe des Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder bei Grundvermögen auf dem Lande zu ermitteltn, so ist von dem von der Volksrepublik Rumänien anerkannten Betrag auszugehen. Für die Umrechnung von Lei auf Schilling ist Paragraph 15, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Macht ein Entschädigungswerber Verluste geltend, die sich sowohl auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen als auch auf Grundvermögen oder auf sonstige in den §§ 10 bis 13 genannte Vermögenschaften, Rechte und Interessen beziehen, so ist von der in Rumänien vor dem 12. September 1944 behördlich festgesetzten Gesamtsumme auszugehen. Die Umrechnung der Gesamtsumme ist von Lei auf Schilling in der Weise vorzunehmen, daß einem Leu der Betrag von 10 Groschen entspricht.Macht ein Entschädigungswerber Verluste geltend, die sich sowohl auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen als auch auf Grundvermögen oder auf sonstige in den Paragraphen 10 bis 13 genannte Vermögenschaften, Rechte und Interessen beziehen, so ist von der in Rumänien vor dem 12. September 1944 behördlich festgesetzten Gesamtsumme auszugehen. Die Umrechnung der Gesamtsumme ist von Lei auf Schilling in der Weise vorzunehmen, daß einem Leu der Betrag von 10 Groschen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
NOR40026566