Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hilfsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1956Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Hilfeleistung an politische Verfolgte einen Betrag von insgesamt 550 Millionen Schilling zu widmen; dieser Betrag ist in einen zu diesem Zweck zu errichtenden Fonds einzubringen, dessen Aufgabe es ist, nach Maßgabe seiner Statuten Personen, die in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen Gründen – mit Ausnahme wegen nationalsozialistischer Betätigung – verfolgt worden sind, ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Auslande haben und keine im Opferfürsorgegesetz vorgesehenen Leistungen – ausgenommen Haftentschädigung – erhalten haben, Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2,Dieser Betrag ist innerhalb von elf Jahren, beginnend im Jahre 1955, in jährlichen Teilbeträgen, flüssigzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR40026607