Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hilfsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 178/1962Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, dem auf Grund des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes errichteten Fonds einen weiteren Betrag von 600 Millionen Schilling zuzuwenden. Dieser Betrag ist in fünfzehn gleichen aufeinanderfolgenden Vierteljahresraten zu je 40 Millionen Schilling zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der ersten Rate tritt zwei Monate nach Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 ein.Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, dem auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes errichteten Fonds einen weiteren Betrag von 600 Millionen Schilling zuzuwenden. Dieser Betrag ist in fünfzehn gleichen aufeinanderfolgenden Vierteljahresraten zu je 40 Millionen Schilling zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der ersten Rate tritt zwei Monate nach Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 ein.
(2)Absatz 2,Der im Abs. 1 genannte Betrag ist nach Maßgabe der Fondsstatuten ausschließlich für Zuwendungen wegen Berufsschäden und wegen Schäden infolge des Abbruches oder einer mehr als 3 ½jährigen Unterbrechung einer Berufsausbildung oder einer vorberuflichen Ausbildung zu verwenden.Der im Absatz eins, genannte Betrag ist nach Maßgabe der Fondsstatuten ausschließlich für Zuwendungen wegen Berufsschäden und wegen Schäden infolge des Abbruches oder einer mehr als 3 ½jährigen Unterbrechung einer Berufsausbildung oder einer vorberuflichen Ausbildung zu verwenden.
(3)Absatz 3,In den Statuten des Fonds ist sicherzustellen, daß Personen, die am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und infolge politischer Verfolgung aus Österreich ausgewandert sind, den im § 1 Abs. 1 genannten Begünstigten gleichgestellt werden. Der Ablauf der in den Fondsstatuten zur Stellung von Anträgen bestimmten Frist steht der Antragstellung der vorgenannten gleichgestellten Personen nicht entgegen; für derartige Anträge ist in den Fondsstatuten eine neue Frist zu setzen.In den Statuten des Fonds ist sicherzustellen, daß Personen, die am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und infolge politischer Verfolgung aus Österreich ausgewandert sind, den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Begünstigten gleichgestellt werden. Der Ablauf der in den Fondsstatuten zur Stellung von Anträgen bestimmten Frist steht der Antragstellung der vorgenannten gleichgestellten Personen nicht entgegen; für derartige Anträge ist in den Fondsstatuten eine neue Frist zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR40026608