Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.04.1955 — BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.04.1955 BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1955BGBl. Nr. 53/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für Grundstücke, die zu Beginn der Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzt waren, ist die Vergütung nach den ortsüblichen Pachtzinsen zu bemessen. Eine Änderung in der Verwendung des Grundstückes nach Beginn der Inanspruchnahme oder eine damit zusammenhängende Wertänderung wird nicht berücksichtigt.
  2. Absatz 2,Verbleibt dem Anspruchsberechtigten ein Teil der Grundstücknutzung oder ist mit der Inanspruchnahme eine wesentliche Erschwernis für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Anspruchsberechtigten verbunden, so ist dies bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026620