Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für Grundstücke, die zu Beginn der Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzt waren, ist die Vergütung nach den ortsüblichen Pachtzinsen zu bemessen. Eine Änderung in der Verwendung des Grundstückes nach Beginn der Inanspruchnahme oder eine damit zusammenhängende Wertänderung wird nicht berücksichtigt.
(2)Absatz 2,Verbleibt dem Anspruchsberechtigten ein Teil der Grundstücknutzung oder ist mit der Inanspruchnahme eine wesentliche Erschwernis für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Anspruchsberechtigten verbunden, so ist dies bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026620