Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 11.Paragraph 11,
Für die Inanspruchnahme von Betriebs- und Lagerhallen, von Bau-, Lager- oder Sportplätzen sowie von sonstigen zu Beginn der Inanspruchnahme nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist eine Vergütung in der Höhe des Betrages zu leisten, der bei Vermietung von Räumen oder Grundstücken ist eine Vergütung in der Höhe des Betrages zu leisten, der bei Vermietung von Räumen oder Grundstücken gleicher Art im ordentlichen wirtschaftlichen Verkehr zu erzielen ist.
Schlagworte
Betriebshalle, Bauplatz, Lagerplatz
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026621