Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.04.1955 — BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.04.1955 BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1955BGBl. Nr. 53/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 11,

Für die Inanspruchnahme von Betriebs- und Lagerhallen, von Bau-, Lager- oder Sportplätzen sowie von sonstigen zu Beginn der Inanspruchnahme nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist eine Vergütung in der Höhe des Betrages zu leisten, der bei Vermietung von Räumen oder Grundstücken ist eine Vergütung in der Höhe des Betrages zu leisten, der bei Vermietung von Räumen oder Grundstücken gleicher Art im ordentlichen wirtschaftlichen Verkehr zu erzielen ist.

Schlagworte

Betriebshalle, Bauplatz, Lagerplatz

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026621