(3)Absatz 3,Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die gemäß Abs. 1 zu leistende Vergütung für die Inanspruchnahme von Betrieben unter Zugrundlegung bestimmter Betriebsmerkmale (Zimmerpreise, Nutzfläche, Einstellplätze u. dgl.) oder bestimmter Betriebsziffern (Einheitswert, Durchschnittsumsatz u. dgl.) in Bauschbeträgen zu ermitteln ist. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß derjenige, der zur Leistung der Vergütung verpflichtet ist, außer dem Bauschbetrag auch die Kosten für Wasserversorgung, Kanalräumung, Unratabfuhr, Rauchfangkehrung u. dgl. zu bezahlen hat.Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die gemäß Absatz eins, zu leistende Vergütung für die Inanspruchnahme von Betrieben unter Zugrundlegung bestimmter Betriebsmerkmale (Zimmerpreise, Nutzfläche, Einstellplätze u. dgl.) oder bestimmter Betriebsziffern (Einheitswert, Durchschnittsumsatz u. dgl.) in Bauschbeträgen zu ermitteln ist. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß derjenige, der zur Leistung der Vergütung verpflichtet ist, außer dem Bauschbetrag auch die Kosten für Wasserversorgung, Kanalräumung, Unratabfuhr, Rauchfangkehrung u. dgl. zu bezahlen hat.