Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.04.1955 — BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.04.1955 BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1955BGBl. Nr. 53/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme eines Betriebes ist als Vergütung ein Betrag zu leisten, der bei Verpachtung eines Betriebes gleicher Art im ordentlichen wirtschaftlichen Verkehr zu erzielen ist.
  2. Absatz 2,Für Liegenschaften, Räume, Garagen, Einrichtungsgegenstände und sonstige bewegliche Sachen, die zu einem in Anspruch genommenen Betrieb gehören, gebührt neben der Vergütung gemäß Absatz eins, keine gesonderte Vergütung nach den Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 11,
  3. Absatz 3,Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die gemäß Absatz eins, zu leistende Vergütung für die Inanspruchnahme von Betrieben unter Zugrundlegung bestimmter Betriebsmerkmale (Zimmerpreise, Nutzfläche, Einstellplätze u. dgl.) oder bestimmter Betriebsziffern (Einheitswert, Durchschnittsumsatz u. dgl.) in Bauschbeträgen zu ermitteln ist. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß derjenige, der zur Leistung der Vergütung verpflichtet ist, außer dem Bauschbetrag auch die Kosten für Wasserversorgung, Kanalräumung, Unratabfuhr, Rauchfangkehrung u. dgl. zu bezahlen hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026622