Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
ABSCHNITT III.ABSCHNITT römisch drei.
Besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke einer Besatzungsmacht.
Entstehung des Anspruches.
§ 13.Paragraph 13,
Der Bund kann mit einer Besatzungsmacht über die Benützung der von ihr bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommenen Sachen sowie über die damit zusammenhängenden finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Besatzungsmacht Verträge schließen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026623