Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Nimmt der Bund für die Inanspruchnahme einer Sache von einer Besatzungsmacht Zahlungen entgegen, so hat er den im § 3 genannten Personen für die auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Zeiträume, auf die sich die Zahlungen beziehen, Vergütung nach Abschnitt II zu leisten und das gesetzliche Reinigungsgeld und die Betriebskosten (§ 6 Abs. 1 letzter Satz) zu bezahlen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob eine Inanspruchnahme auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder nicht.Nimmt der Bund für die Inanspruchnahme einer Sache von einer Besatzungsmacht Zahlungen entgegen, so hat er den im Paragraph 3, genannten Personen für die auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Zeiträume, auf die sich die Zahlungen beziehen, Vergütung nach Abschnitt römisch zwei zu leisten und das gesetzliche Reinigungsgeld und die Betriebskosten (Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz) zu bezahlen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob eine Inanspruchnahme auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder nicht.
(2)Absatz 2,Einen Anspruch auf Vergütung nach Abs. 1 haben nicht:Einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz eins, haben nicht:
das Deutsche Reich und die ehemaligen Reichsgaue;
juristische Personen, an denen das Deutsche Reich unmittelbar mit wenigstens 75 v. H. oder mittelbar mit 100 v. H. beteiligt ist.
(3)Absatz 3,Gebietskörperschaften als Eigentümer in Anspruch genommener Sachen, sofern diese vor der Inanspruchnahme von Dienststellen verwendet wurden, die vorwiegend in Vollziehung behördlicher Aufgaben tätig sind, haben nur Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe und im Ausmaß der Zahlungen der Besatzungsmächte.
(4)Absatz 4,Treten die Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht des Bundes gemäß Abs. 1 ein, so hat dies das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich durch Kundmachung zu verlautbaren. In der Kundmachung ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gemäß Abs. 1 eingetreten sind. Hievon hat die Finanzlandesdirektion die Anspruchsberechtigten soweit ihre Anschrift bekannt ist oder durch Anfrage bei der Meldebehörde festgestellt werden kann, unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 17 und 18 zu benachrichtigen.Treten die Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht des Bundes gemäß Absatz eins, ein, so hat dies das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich durch Kundmachung zu verlautbaren. In der Kundmachung ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gemäß Absatz eins, eingetreten sind. Hievon hat die Finanzlandesdirektion die Anspruchsberechtigten soweit ihre Anschrift bekannt ist oder durch Anfrage bei der Meldebehörde festgestellt werden kann, unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026624