Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Instandhaltung.
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Bund kann an Häusern, für deren Inanspruchnahme er gemäß § 14 Abs. 1 Vergütung zu leisten hat, Instandhaltungsarbeiten durchführen lassen, wenn sie der Behebung ernster Schäden im Sinne des § 6 Abs. 1 letzter Satz des Mietengesetzes dienen. Der Bund kann ferner Arbeiten zur Behebung ernster Schäden an Heizungs- und Aufzugsanlagen, zur Herstellung eines behördlich angeordneten Anschlusses an ein Kanalsystem sowie zur Umstellung bestehender Steig- und Verteilleitungen auf eine neue Art des elektrischen Stromes durchführen lassen.Der Bund kann an Häusern, für deren Inanspruchnahme er gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Vergütung zu leisten hat, Instandhaltungsarbeiten durchführen lassen, wenn sie der Behebung ernster Schäden im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz des Mietengesetzes dienen. Der Bund kann ferner Arbeiten zur Behebung ernster Schäden an Heizungs- und Aufzugsanlagen, zur Herstellung eines behördlich angeordneten Anschlusses an ein Kanalsystem sowie zur Umstellung bestehender Steig- und Verteilleitungen auf eine neue Art des elektrischen Stromes durchführen lassen.
(2)Absatz 2,Der Bund kann die für die Durchführung von Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art erforderlichen Beträge vorschießen.Der Bund kann die für die Durchführung von Arbeiten der im Absatz eins, genannten Art erforderlichen Beträge vorschießen.
(3)Absatz 3,Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, muß der Eigentümer vor der Durchführung größerer Arbeiten gehört werden; nach Tunlichkeit ist ihm Gelegenheit zu geben, die Arbeiten selbst durchführen zu lassen.
(4)Absatz 4,Hat der Bund Arbeiten durchführen lassen, so hat er dem Eigentümer eine Abrechnung zu übersenden und ihm über Verlangen in die Belege Einsicht zu gewähren.
Schlagworte
Heizungsanlage, Steigleitung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026625