Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.04.1955 — BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.04.1955 BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1955BGBl. Nr. 53/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Instandhaltung.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Bund kann an Häusern, für deren Inanspruchnahme er gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Vergütung zu leisten hat, Instandhaltungsarbeiten durchführen lassen, wenn sie der Behebung ernster Schäden im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz des Mietengesetzes dienen. Der Bund kann ferner Arbeiten zur Behebung ernster Schäden an Heizungs- und Aufzugsanlagen, zur Herstellung eines behördlich angeordneten Anschlusses an ein Kanalsystem sowie zur Umstellung bestehender Steig- und Verteilleitungen auf eine neue Art des elektrischen Stromes durchführen lassen.
  2. Absatz 2,Der Bund kann die für die Durchführung von Arbeiten der im Absatz eins, genannten Art erforderlichen Beträge vorschießen.
  3. Absatz 3,Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, muß der Eigentümer vor der Durchführung größerer Arbeiten gehört werden; nach Tunlichkeit ist ihm Gelegenheit zu geben, die Arbeiten selbst durchführen zu lassen.
  4. Absatz 4,Hat der Bund Arbeiten durchführen lassen, so hat er dem Eigentümer eine Abrechnung zu übersenden und ihm über Verlangen in die Belege Einsicht zu gewähren.

Schlagworte

Heizungsanlage, Steigleitung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026625