Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.04.1955 — BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.04.1955 BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1955BGBl. Nr. 53/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Zur Deckung der gemäß Paragraph 15, Absatz 2, vom Bund vorgeschossenen Beträge ist die dem Eigentümer zustehende Vergütung einzubehalten, doch müssen ihm die zur Bezahlung der von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben (Paragraph 2, Absatz eins, Buchstabe c, Mietengesetz) und der Versicherungsprämien erforderlichen Beträge, falls er aber im Zeitpunkt der Inanspruchnahme im eigenen Hause gewohnt hat, ein Drittel des für seine Wohnung gemäß Paragraph 6, bemessenen Bauschbetrages verbleiben. Die für das gesetzliche Reinigungsgeld und für Betriebskosten bestimmten Beträge dürfen nicht einbehalten werden.
  2. Absatz 2,Zur Deckung der gemäß Paragraph 15, Absatz 2, vom Bund vorgeschossenen Beträge ist ferner der dem Mieter gemäß Paragraph 3, Buchstabe c zustehende Teil der Vergütung einzubehalten, jedoch mit der Maßgabe, daß ihm ein Drittel des gemäß Paragraph 6, bemessenen Bauschbetrages verbleibt.
  3. Absatz 3,Vorschüsse, die bei Rückgabe des Hauses an den Eigentümer unberichtigt aushaften, sind auf eine Entschädigung, die ihm für Schäden infolge der Inanspruchnahme nach Maßgabe besonderer Vorschriften zuerkannt wird, anzurechnen. Ein dadurch nicht gedeckter Rest ist vom Eigentümer in monatlichen Raten in der Höhe des Betrages abzustatten, der gemäß Absatz eins, einbehalten werden konnte.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 können auch Kosten für Arbeiten der im Paragraph 15, Absatz eins, bezeichneten Art, die vom Bund vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bezahlt worden sind, einbehalten oder angerechnet werden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind nicht anzuwenden, insoweit die Instandhaltungsarbeiten infolge außerordentlicher Abnützung durch die Besatzungsmacht notwendig geworden sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026626