Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wird der angemeldete Vergütungsanspruch binnen drei Monaten nach der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion nicht schriftlich anerkannt oder kommt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Einigung über die Vergütung zustande, so kann der Anspruchsberechtigte den Antrag auf Festsetzung der Vergütung beim Landeshauptmann des Bundeslandes stellen, in dem sich die in Anspruch genommenen Sachen befinden. Den Antrag auf Festsetzung der Vergütung kann auch die Finanzlandesdirektion stellen.
(2)Absatz 2,Für einen Zeitraum, der vom Tage der Antragstellung beim Landeshauptmann mehr als sechs Monate zurückliegt, ist keine Vergütung zu leisten. Wird der Antrag jedoch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt einer Kundmachung oder einer Benachrichtigung gemäß § 14 Abs. 4 gestellt, so ist die Vergütung für die ganze Zeit nach der Entstehung des Anspruches gemäß § 14 Abs. 1 zu leisten.Für einen Zeitraum, der vom Tage der Antragstellung beim Landeshauptmann mehr als sechs Monate zurückliegt, ist keine Vergütung zu leisten. Wird der Antrag jedoch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt einer Kundmachung oder einer Benachrichtigung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, gestellt, so ist die Vergütung für die ganze Zeit nach der Entstehung des Anspruches gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zu leisten.
(3)Absatz 3,Für die Bemessung der Vergütung gemäß § 7 ist der Stand der Einrichtung im Zeitpunkt der Festsetzung und für die Bemessung der Vergütung gemäß § 8 der gemeine Wert der Gegenstände im Zeitpunkt der Festsetzung maßgebend.Für die Bemessung der Vergütung gemäß Paragraph 7, ist der Stand der Einrichtung im Zeitpunkt der Festsetzung und für die Bemessung der Vergütung gemäß Paragraph 8, der gemeine Wert der Gegenstände im Zeitpunkt der Festsetzung maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026628