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§ 18

Fassungen
ab 01.04.1955 — BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.04.1955 BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.04.1955BGBl. Nr. 53/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Wird der angemeldete Vergütungsanspruch binnen drei Monaten nach der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion nicht schriftlich anerkannt oder kommt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Einigung über die Vergütung zustande, so kann der Anspruchsberechtigte den Antrag auf Festsetzung der Vergütung beim Landeshauptmann des Bundeslandes stellen, in dem sich die in Anspruch genommenen Sachen befinden. Den Antrag auf Festsetzung der Vergütung kann auch die Finanzlandesdirektion stellen.
  2. Absatz 2,Für einen Zeitraum, der vom Tage der Antragstellung beim Landeshauptmann mehr als sechs Monate zurückliegt, ist keine Vergütung zu leisten. Wird der Antrag jedoch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt einer Kundmachung oder einer Benachrichtigung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, gestellt, so ist die Vergütung für die ganze Zeit nach der Entstehung des Anspruches gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zu leisten.
  3. Absatz 3,Für die Bemessung der Vergütung gemäß Paragraph 7, ist der Stand der Einrichtung im Zeitpunkt der Festsetzung und für die Bemessung der Vergütung gemäß Paragraph 8, der gemeine Wert der Gegenstände im Zeitpunkt der Festsetzung maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026628