Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.04.1955 — BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.04.1955 BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.04.1955BGBl. Nr. 53/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 19,

Ändern sich nach einer bescheidmäßigen Festsetzung die für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Umstände, so kann die Neubemessung der Vergütung verlangt werden. Paragraph 17 und Paragraph 18, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Neubemessung nur für die auf die Anmeldung folgende Zeit, keinesfalls aber für einen mehr als sechs Monate vor der Antragstellung zurückliegenden Zeitraum verlangt werden kann. Das gleiche gilt, wenn infolge einer Änderung der Umstände die Aufrechterhaltung eines Anerkenntnisses oder einer Einigung (Paragraph 18, Absatz eins,) nicht mehr zumutbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026629