Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 19.Paragraph 19,
Ändern sich nach einer bescheidmäßigen Festsetzung die für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Umstände, so kann die Neubemessung der Vergütung verlangt werden. § 17 und § 18 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Neubemessung nur für die auf die Anmeldung folgende Zeit, keinesfalls aber für einen mehr als sechs Monate vor der Antragstellung zurückliegenden Zeitraum verlangt werden kann. Das gleiche gilt, wenn infolge einer Änderung der Umstände die Aufrechterhaltung eines Anerkenntnisses oder einer Einigung (§ 18 Abs. 1) nicht mehr zumutbar ist. Ändern sich nach einer bescheidmäßigen Festsetzung die für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Umstände, so kann die Neubemessung der Vergütung verlangt werden. Paragraph 17 und Paragraph 18, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Neubemessung nur für die auf die Anmeldung folgende Zeit, keinesfalls aber für einen mehr als sechs Monate vor der Antragstellung zurückliegenden Zeitraum verlangt werden kann. Das gleiche gilt, wenn infolge einer Änderung der Umstände die Aufrechterhaltung eines Anerkenntnisses oder einer Einigung (Paragraph 18, Absatz eins,) nicht mehr zumutbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026629