Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 20.Paragraph 20,
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bezahlung von Betriebskosten oder des Reinigungsgeldes, über die Einbehaltung der Vergütung (§ 16 Abs. 1 und 2) oder über die Festsetzung der Abstattungsraten für Vorschüsse (§ 16 Abs. 3) kann sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die Finanzlandesdirektion die Entscheidung des Landeshauptmannes beantragen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bezahlung von Betriebskosten oder des Reinigungsgeldes, über die Einbehaltung der Vergütung (Paragraph 16, Absatz eins und 2) oder über die Festsetzung der Abstattungsraten für Vorschüsse (Paragraph 16, Absatz 3,) kann sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die Finanzlandesdirektion die Entscheidung des Landeshauptmannes beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026630